Nutzungsbedingungen
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Die Internetadresse „https://ec.europa.eu/odr“ muss auf der Website anklickbar sein.
Kennzeichnungen von Textilien:
Beim Verkauf von Textilien gibt es eine Erweiterte Kennzeichnungspflicht. Bitte folgende Regeln beachten:
Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung
Händler werden wegen fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. Folgende Regeln sind in dem Zusammenhang einzuhalten:
Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur diejenigen Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind. Beispiel: Schon die Bezeichnung "Merinowolle" (anstatt korrekterweise "Wolle") ist unzulässig, so das OLG Hamm, da "Merinowolle" nicht in Anhang I zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgenommen ist.
Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.
Regel Nr. 4: Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer einzigen (!) Faser bestehen, dürfen den Zusatz
§ „100 %“ oder
§ „rein“ oder
§ „ganz“
tragen. Bei Textilien aus einer einzigen (!) Faser ist es nicht zwingend notwendig die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ im Rahmen der Materialkennzeichnung zu tätigen. So kann z.B. ein Textilstück, welches aus reiner Baumwolle besteht im Rahmen der Materialkennzeichnung einfach nur als "Baumwolle" deklariert werden.
Möglich wäre also die Kennzeichnung: 100% Seide oder reine Seide oder ganz Seide oder einfach nur "Seide".
Regel Nr. 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ausnahmslos in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.
Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester
Richtig wäre die Angabe:
§ 80 % Baumwolle
§ 20 % Polyester
Falsch wäre die Angabe:
§ 20 % Polyester
§ 80 % Baumwolle
Regel Nr. 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen Mandanten, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.
Regel Nr. 7: Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).
Ausschließlich deutsche Schreibweise
Derzeit werden Händler abgemahnt, die im deutschsprachigen Raum Textilien vertreiben, dabei aber die Textilfaserbezeichnung nicht (zumindest auch) in deutscher Sprache angeben. Beispiel: "cashmere" statt "Kaschmir", etc.
Nur im Falle der Bezeichnung „Cotton“ macht der BGH eine Ausnahme und sieht diese Bezeichnung als zulässige Ersatzbezeichnung für die sonst vorzunehmende Bezeichnung „Baumwolle“! Wir raten in diesem Fall trotzdem nicht die Bezeichnung "Cotton" zu verwenden, sondern die Bezeichnung "Baumwolle" zu verwenden.
Keine englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Online-Angeboten
Wer Textilprodukte online verkauft, muss nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2001 zwingend die Faserzusammensetzung ausweisen. Hierbei dürfen nur solche Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Vor allem für Händler mit grenzüberschreitenden Liefergebieten ist die korrekte Sprache der Textilkennzeichnung seit jeder ein Problem. Einerseits möchten sie so viele internationale Verbraucher wie möglich gleich effizient informieren, andererseits weisen die Textilkennzeichnungsvorschriften klare Sprachvorgaben aus. Dass eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten unzulässig ist, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18). Informieren Sie sich hierzu hier.
Bezüge von Möbeln, Regen- und Sonnenschirmen und Campingartikeln
Derzeit erreichen uns Abmahnungen, die sich auf die angebliche fehlende Kennzeichnung im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung von Möbeln beziehen. Verstöße gegen diese Verordnung sind abmahnfähig. Bitte beachten Sie, dass nicht nur klassische Textilerzeugnisse wie etwa Bekleidung nach dieser Verordnung zu kennzeichnen sind, sondern weitere Produkte einem Textilerzeugnis gleichgestellt werden.
Nach der Verordnung sind auch folgende Produkte wie ein Textilerzeugnis zu behandeln und damit kennzeichnungspflichtig:
1. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %,
2. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 % (Achtung: Gewichtsanteil am Bezug, nicht am Gesamtprodukt!),
3. die Textilkomponenten
§ der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
§ von Matratzenbezügen,
§ von Bezügen von Campingartikeln,
sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen,
4 Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
Daher fallen etwa auch Bürostühle unter die Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung, wenn diese über einen Bezug verfügen, der einen Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80% aufweist.
Häufig abgemahnte falsche Faserbezeichnungen
Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass die folgenden Bezeichnungen in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen sind:
1. "Bambus", "Erzeugnis aus Bambus", "mit Bambusfaser":
Bambus wird in Textilien nie als Naturfaser, sondern allenfalls in Form einer aus Bambuscellulose gewonnenen Viskosechemiefaser verwendet. Die Behauptung einer besonderen Naturbelassenheit und Reinheit eines Textilproduktes und/oder besonderer positiver Eigenschaften durch Attribute wie „Bambuserzeugnis“, „aus Bambus“ oder „mit Bambusfaser“ ist irreführend und sollte zwingend unterlassen werden.
Ebenso unzulässig ist es, einer Produktbezeichnung das Wort „Bambus“ beizustellen. Zulässig ist die Herstellung einer Verbindung zu „Bambus“ nur, wenn etwaige Fehlvorstellungen durch eine Aufklärung über die chemische Gewinnung und die Chemiefaser Viskose als Endprodukt im selben Zusammenhang erfolgt.
Hinweis: Das LG Ulm hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 11 O 9/16 KfH) entschieden, dass Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe wettbewerbswidrig ist.
2. "Meryl"
3. "Lycra"
4. „Spandex“
Tipp: Als wichtigste Regel gilt: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur diejenigen Bezeichnungen für Textilfasern verwendet werden, die im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung abschließend aufgezählt sind. Soll über diese Kennzeichnung hinaus auch eine Angabe von Firmen- oder Markenbezeichnungen auf den Etiketten der Textilien erfolgen, schreibt Art. 16 II der Verordnung vor, dass diese der Textilfaserbezeichnung nur unmittelbar vor- oder nachgestellt werden dürfen.
So wäre etwa die Bezeichnung "100 % Elasthan - Spandex®" zulässig.
Zu dem Thema hat sich auch die EU-Kommission bereits geäußert:
"Textile products marketed in the EU need to have a fibre composition label or marking which shows the composition using the fibre names listed in Annex I. In the case of woollen products, the word ‘wool’ has to appear on the product (Annex I, point 1). Terms such as ‘Merino’ or ‘Blue faced Leicester’ are not listed in Annex I, so it is not enough to use breed names alone, without the word ‘wool’. However, the Textile Regulation allows additional labelling, so a company can, if it wants, provide further information on the label, as long as that information is not misleading or deceptive for the consumer. If the manufacturer wants to give additional information, this information must be displayed separately (Article 16.2), e.g. 100% wool - merino."
5. „Acryl“ (der richtige Gattungsname lautet „Polyacryl“, vgl. Nr. 26 der Anhang 1 der Verordnung).
Hinweis: Zum Thema "Acryl" entschied auch bereits das OLG München. So bejahte das OLG München mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. 6 U 2046/16) den Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin u.a. in Bezug auf die Bezeichnung „Acryl“. Dies folge aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Artt. 5, 9, 15, 16 sowie aus den Begriffen in Anhang I der TextilKennzVO, die dazu dient, Verbrauchern – u.a. wegen zahlloser Unverträglichkeiten - die jeweilige Zusammensetzung ihrer Textilerzeugnisse schnell und einfach begreiflich zu machen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO verwendet werden. Da die nachträglich berichtigte Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung in Nr. 26 und 29 des Anhangs I lediglich die Begriffe „Polyacryl“ sowie „Modacryl“ vorsehe, sei die Bezeichnung „Acryl“ nicht ausreichend. Ein Verbraucher könnte dadurch in die Irre geführt werden und ggf. wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften gegenüber Poly- oder Modacryl eine Kaufentscheidung treffen, die er bei einer Kennzeichnung gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben nicht getroffen hätte.
6. "Microfaser": „Microfaser“ findet sich nicht als Faserbezeichnung im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, ist als Kennzeichnung also unzulässig. Es ist demnach zu fragen, aus welchem, im Anhang I aufgeführten Material „Microfaser“ besteht. Vorliegend wäre dies Polyester. Die richtige Kennzeichnung für ein Produkt, das vollständig aus „Mikrofaser“ besteht, wäre demnach: „100% Polyester“.
Soll neben der verordnungskonformen Faserkennzeichnung auch das Wort „Microfaser“ auf dem Etikett auftauchen, ist Art. 16 der Verordnung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung könnte dann z.B. so aussehen: „100% Polyester (Microfaser)“
Lieferzeiten Angabe:
Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.
Werben Sie im Rahmen von Preissuchmaschinen bereits unter Angabe der Lieferzeit für Ihre Angebote, müssen Sie dort ebenfalls klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, sofern Sie auch ins Ausland versenden und hierfür andere Lieferzeiten gelten, als für den Inlandsversand.
Bei den Lieferzeiten sind besondere Schreibweisen zu beachten:
Beispiel:
Lieferzeit: 3 – 5 Tage*
oder
Lieferzeit max. 5 Tage*
oder
Lieferzeit bis zu 5 Tage*
oder, wenn zusätzlich Expressversand angeboten wird
Lieferzeit: Standard max. 5 Tage, Express 1 Tag*
Verpackungsmeldung:
Für die Verpackung muss die Entsorgung in DE bezahlt werden. Dafür benötige ich die genauen Infos, wie die Kleider verpackt sind:
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Dazu gehört auch die eigentliche Produktverpackung.
Ich brauch die Info womit die Hochzeitskleider verpackt sind.